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   OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11   

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OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11 (https://dejure.org/2015,25800)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.05.2015 - 3 UF 445/11 (https://dejure.org/2015,25800)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 3 UF 445/11 (https://dejure.org/2015,25800)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Der vorausgegangene Beschluss des OLG in dieser Sache vom 2.9.2013 war durch das BVerfG zum Az. 1 BvR 2882/13, Beschluss vom 22.5.2014, aufgehoben worden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Verbleibs eines Kindes bei den Pflegeeltern aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls durch die leiblichen Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verbleib von Kindern bei den Pflegeeltern aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbleib von Kindern bei den Pflegeeltern aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 2172
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11
    Aufgrund einer von den Eltern eingelegten Verfassungsbeschwerde stellte das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 22.5.2014 (FamRZ 2014, 1266 ff.) fest, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Hanau vom 13.9.2011 und der Beschluss des Senats vom 2.9.2013 die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletzen; gleichzeitig wurde der Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Allerdings muss es sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr handeln, die bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt einer Schädigung befürchten lässt (BVerfG, FamRZ 2010, 713; FamRZ 2014, 1266 ff.).

    In einem solchen Fall ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie einzubeziehen sowie die Fähigkeit der leiblichen Eltern, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung der Kinder gering zu halten (BVerfG, FamRZ 2000, 1489; FamRZ 2014, 1266 ff.), zu berücksichtigen.

    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, FamRZ 2014, 1266 ff.).

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11
    Die Gründe für das elterliche Versagen sind dabei unerheblich (BVerfG, FamRZ 1982, 567 ff.).

    Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 GG ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79 ff. [BVerfG 17.02.1982 - 1 BvR 188/80] ).

  • OLG Frankfurt, 28.11.2012 - 1 WF 294/12

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11
    Obwohl das "Recht zur Regelung des Umgangs" nach Auffassung des Senats nicht Bestandteil des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist, sondern einen eigenen Regelungscharakter beinhaltet (ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 809 ff.; Heilmann, FamRZ 2014, 1753 ff.), sind derzeit die für einen entsprechenden Entzug des Sorgerechts erforderlichen strengen Voraussetzungen nicht gegeben.
  • BGH, 14.07.1956 - IV ZB 32/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11
    Sie ist aber auch dann anzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes, d.h. seine körperliche bzw. geistige Entwicklung bzw. sein Eigentum und Vermögen, beeinträchtigt würde (so schon BGH, FamRZ 1956, 350 ff.).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11
    Das Elternrecht einerseits und die Menschenwürde des Kindes sowie dessen Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit andererseits sind in diesem Rahmen gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 24, 119 ff.).
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11
    Allerdings muss es sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr handeln, die bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt einer Schädigung befürchten lässt (BVerfG, FamRZ 2010, 713; FamRZ 2014, 1266 ff.).
  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11
    Beim Ausgleich der konkurrierenden Grundrechtspositionen der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG ist das Kindeswohl ausschlaggebend (BVerfG, FamRZ 2010, 865 ff.), sodass das Recht der Eltern, ihre Kinder selbst zu erziehen, hinter dem Recht der Kinder, keine erheblichen und dauerhaft wirkenden psychischen Schäden zu erleiden, zurücktreten muss.
  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11

    Elterliche Sorge: Abwehr der Kindeswohlgefährdung durch Anordnung des Verbleibens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11
    Dabei stellt eine Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB gegenüber einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das mildere Mittel dar (§ 1666 a BGB; BGH, FamRZ 2014, 543 ff; kritisch hierzu Heilmann/Salgo, FamRZ 2014, 705 ff.), sodass insoweit den Eltern das Sorgerecht nicht entzogen werden muss.
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11
    Auch die Pflegefamilie, die zur Familie des Kindes geworden ist, genießt den verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984, 1 BvR 284/84; zitiert nach juris).
  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 2006/98

    Keine Verletzung von GG Art 6 Abs 2 und 3 und GG Art 103 durch Entzug der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 3 UF 445/11
    In einem solchen Fall ist die Tragweite einer Trennung des Kindes von der Pflegefamilie einzubeziehen sowie die Fähigkeit der leiblichen Eltern, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung der Kinder gering zu halten (BVerfG, FamRZ 2000, 1489; FamRZ 2014, 1266 ff.), zu berücksichtigen.
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZB 306/12

    Unterbringungssache: Pflicht des Gerichts zur Einholung eines

  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 4 UF 269/21

    Entzug der elterlichen Sorge für fremduntergebrachte Kinder

    Maßstab für die zu treffende Entscheidung ist das Wohl des Kindes, mithin der umfassende Schutz des in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 2172).

    Kinder brauchen für ihr gedeihliches Aufwachsen Bindungspersonen, die sich ihnen ohne Wenn und Aber zur Verfügung stellen; eine "Eltern-Kind-Bindung light" wird den Bedürfnissen eines Kindes in keiner Weise gerecht und beeinträchtigt die kindliche Entwicklung (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 2172; vgl. auch Diouani-Streek/Zenz, in: Salgo/Lack, Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. 2020, Rn. 1333; vgl. auch Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl. 2016, S. 401 ff. zu den Bewertungen und Auswirkungen des "klassischen Pflegedilemmas").

    Die Verbleibensanordnung kann grundsätzlich auch unbefristet ergehen, wenn - wie hier - nicht absehbar ist, wann die Gefährdungsschwelle des § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB unterschritten sein könnte (BGH FamRZ 2014, 534; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 2172).

    Hierdurch wären die nächsten Konflikte vorprogrammiert, was zu einer fortdauernden Verunsicherung des Pflegeverhältnisses und damit auch der Kinder führen würde (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 2172; Staudinger/Coester (2020) BGB § 1666 Rn. 51).

  • OLG Brandenburg, 08.08.2016 - 3 UF 151/14

    Elterliche Sorge: Zeitlich unbefristete Anordnung des Verbleibens des Kindes bei

    Die Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB lässt dabei nicht nur Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind, sondern auch Verbleibensanordnungen, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 2172; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61).

    Die Verbleibensanordnung kann grundsätzlich auch unbefristet ergehen, wenn - wie hier - noch nicht sicher vorhersehbar ist, zu welchem genauen Zeitpunkt die Gefährdungsschwelle des § 1632 Abs. 4 BGB unterschritten sein könnte (vgl. BGH, FamRZ 2014, 543; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 2172; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 61).

  • OLG Frankfurt, 15.12.2020 - 4 UF 177/20

    Voraussetzungen für den Entzug des Sorgerechts für einen seelisch und geistig

    Eine Kindeswohlgefährdung As ist jedenfalls für den Fall der von seinen Eltern alternativlos beabsichtigten Rückführung in den mütterlichen Haushalt zu bejahen (vgl. zur kindeswohlgefährdenden Rückführung aus einer Pflegefamilie OLG Frankfurt FamRZ 2015, 2172, Rn. 94).
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